Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/247275 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2017
Quellenangabe: 
[Journal:] Recht der Jugend und des Bildungswesens [ISSN:] 0034-1312 [Volume:] 65 [Issue:] 2 [Publisher:] Nomos [Place:] Baden-Baden [Year:] 2017 [Pages:] 153-172
Verlag: 
Nomos, Baden-Baden
Zusammenfassung: 
Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention [BRK]) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gewährleistung eines „integrativen“ beziehungsweise „inklusiven“ Bildungssystems „auf allen Ebenen“. Die Umsetzung dieses Rechts unterliegt dem Monitoring der UN. Hierfür verlangt die BRK in ihrem Art. 31 erstmals ausdrücklich die Sammlung geeigneter Informationen und Daten durch die Mitgliedstaaten. Damit nimmt die Konvention Bezug auf Vorgaben zur menschenrechtsgestützten Indikatorenbildung. Vor dem Hintergrund der (völker-)rechtlichen Verpflichtungen aus der BRK (1.) wird im Folgenden dargestellt, welche Anforderungen sich für eine menschenrechtsgestützte Implementationsforschung zu Art. 24 BRK ergeben (2.). Bezogen auf die Einzelgewährleistungen aus Art. 24 Abs. 1 bis 3 BRK werden dann Konkretisierungen vorgenommen, an die eine Indikatorenbildung anknüpfen kann (3.).
DOI der veröffentlichten Version: 
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
Accepted Manuscript (Postprint)

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