Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/271044 
Year of Publication: 
2023
Series/Report no.: 
Analysen zur Tarifpolitik No. 94
Publisher: 
Hans-Böckler-Stiftung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI), Düsseldorf
Abstract: 
Die Inflation stellt die zentrale Herausforderung für die Tarifpolitik dar. Seit Mitte 2021 stiegen die Verbraucherpreise1 sprunghaft an und erreichten im Oktober 2022 eine Steigerungsrate von über 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Jahresrate stieg von 0,5 Prozent im Jahr 2020 über 3,1 Prozent im Jahr 2021 auf 7,9 Prozent im Jahr 2022. Für das laufende Jahr wird mit einer Steigerung zwischen gut 5 und 8 Prozent gerechnet. Die Entwicklung der Tarifvergütungen blieb 2021 und vor allem 2022 hinter der Preisentwicklung zurück. Die Bundesregierung brachte mehrere Entlastungspakete auf den Weg, die den Druck der Preissteigerung abmildern sollten. Nicht zuletzt auf gewerkschaftliches Drängen wurde im Herbst vergangenen Jahres in den Sozialpartnergesprächen mit der Bundesregierung eine Inflationsausgleichsprämie vereinbart. Im 3. Entlastungspaket ist die Möglichkeit einer solchen steuer- und sozialversicherungsfreien Zahlung von bis zu 3.000 Euro durch die Arbeitgeber vorgesehen. Für die Beschäftigten ist ein solches Inflationsgeld auf den ersten Blick ohne Zweifel hochattraktiv. Auch die Arbeitgeber profitieren, da sie den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen müssen. Mittlerweile wurde das Inflationsgeld in vielen Tarifabschlüssen genutzt. Zumeist wird darin die Zahlung des Inflationsgeldes in zwei Teilbeträgen und dazu auch eine dauerhafte, tabellenwirksame Tariferhöhung vereinbart. So sehr eine unmittelbare Entlastung der Beschäftigten durch eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie zu begrüßen ist, es bleibt doch die Frage, welche Risiken und Nebenwirkungen mit diesem Instrument verbunden sind. Nicht umsonst sind die Gewerkschaften in der Regel bei der Vereinbarung von Einmalzahlungen zurückhaltend, denn sie gehen - wie der Name bereits sagt - nicht in die tariflichen Entgelttabellen ein, ihre Wirkung bleibt daher zeitlich begrenzt. Bei der Vereinbarung von Einmalzahlungen auch in der Form eines Inflationsgeldes ist natürlich davon auszugehen, dass ihre Zahlung zulasten des Volumens der dauerhaften Tariferhöhung geht.
Document Type: 
Research Report

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