Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/118699 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2015
Schriftenreihe/Nr.: 
IMFS Working Paper Series No. 96
Verlag: 
Goethe University Frankfurt, Institute for Monetary and Financial Stability (IMFS), Frankfurt a. M.
Zusammenfassung: 
Im Rahmen der Finanzmarktkrise kam es zu erheblichen Stützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugunsten einzelner Finanzmarktteilnehmer und auch zugunsten anderer Wirtschaftsbereiche. Ein Großteil der Maßnahmen ist als wirtschaftlicher Vorteil und als Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts zu werten. Die Auswahl eines geeigneten Ausnahmetatbestands, auf den die Beihilfen ge-stützt werden konnten, erfolgte uneinheitlich, wobei die Kommission im Schwerpunkt auf Art. 107 Abs. 3 lit. b Var. 2 AEUV zurückgriff. Damit wertete sie die Beihilfen im Schwerpunkt nicht mehr als Beihilfen mit Fokus auf den Empfänger oder auf die nach-trägliche Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens, sondern als Beihilfen zur Verhinderung eines Schadens für ein außerhalb des Empfängers stehendes Rechtsgut, die Finanzmarktstabilität, und damit als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Die Kommission war in ihrer Genehmigungspraxis allerdings nicht frei, sondern fühlte sich an ihre bisherige Entscheidungspraxis, insbesondere diejenige zur Genehmi-gungen von Beihilfen zugunsten solcher Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten waren, gebunden. Da die dort geltenden Prämissen im Rahmen der Finanzmarktkrise nicht in gleichem Maße galten und da auch die Einschränkungen der bisherigen Genehmigungspraxis einer wirksamen Gefahrbegegnung hätten hinderlich sein können, sah sich die Kommission gezwungen, flexibler werden. Rückblickend bereitete die Entscheidungspraxis der Gefahrbegegnung keine Hindernisse. Ob sonstige Auswirkungen, etwa weitgehende Umstrukturierungsauflagen rechtmäßig und sachgerecht waren, ist eine andere Frage. Ausblickend lässt sich zumindest feststellen, dass das Beihilferecht und die Kommissionspraxis gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen im Falle umfangreicher Krisen nicht grundsätzlich im Wege stehen. Im Folgenden wird zunächst untersucht, welche Bereiche des umfangreichen EU-Beihilferechts bei der Gefahrenabwehr im Rahmen größerer Krisen einschlägig sind und wie sie sich abstrakt auf die Gewährung von Beihilfen auswirken. Im Anschluss wird die Genehmigungspraxis der Kommission in der vergangenen Finanzmarktkrise dargestellt und ein Ausblick gegeben, wie Beihilfen im Rahmen künftiger Krisen zu beurteilen sind.
Persistent Identifier der Erstveröffentlichung: 
Dokumentart: 
Working Paper

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