Abstract:
Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die Bildung einer steuerlichen Ergänzungsbilanz für den KGaA-Komplementär gesetzlich klar ausgeschlossen ist. Der Mehrpreis für die Anschaffung einer KGaA-Komplementärbeteiligung ist in einer Sonderbilanz zu aktivieren. Eine steuerwirksame Abschreibung scheidet aus. Begründung: 1. Dem KGaA-Komplementär werden weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich (ideelle) Anteile an den Wirtschaftsgütern der KGaA zugerechnet. 2. Steuerrechtlich existieren kein mitunternehmerisches Vermögen bei einer KGaA und daher keine (ideellen) Anteile des KGaA-Komplementärs am Betriebsvermögen der KGaA. 3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 EStG schließt Ergänzungsbilanz für den KGaA-Komplementär klar aus. 4. Nur zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns behandelt § 16 Abs. 1 Nr. 3 EStG den phG so, als hätte er anteilig die Wirtschaftsgüter der KGaA verkauft. 5.Mehrpreis für KGaA-Komplementäranteil ist in Sonderbilanz zu aktivieren; keine steuerwirksame Abschreibung. 6. Steuergesetzlich ist Ergänzungsbilanz für den KGaA-Komplementär klar ausgeschlossen.