Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/144561 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2015
Quellenangabe: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 3, 4 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2015 [Pages:] F5-F7, F9-F13
Verlag: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Zusammenfassung: 
Die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) ist im Jahr 1906 als sog. "Luxusaufwandsteuer" eingeführt worden. Die KraftSt belastete zunächst nur "das Halten von Personenkraftwagen" - ab 1922 wurde die Befreiung für den gewerbsmäßigen Verkehr aufgehoben. In einem weiteren Versuch der steuerrechtlichen Klassifizierung wird die KraftSt als "direkte Konsumsteuer" eingestuft. Die Rechtsprechung stuft die KraftSt dagegen als "Verkehrssteuer" ein. Die Gesetzgebungshoheit liegt im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 GG beim Bund. Die Ertragshoheit der KraftSt (das sog. Aufkommen) liegt nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG beim Bund. Der neu eingefügte Art. 106 b GG bestimmt allerdings, dass wegen Übergangs der Ertragshoheit der KraftSt auf den Bund den Landeshaushalten ein Ausgleich zusteht (sog. Kompensationszahlung). Art. 108 Abs. 1 GG sieht die Zuständigkeit des Bundes für die Erhebung der KraftSt seit dem 1.7.2009 vor (die Organleihe der Landesfinanzbehörden nach § 18 a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes endete am 30.6.2014). Nach § 18 a Abs. 2 FVG stehen den Ländern für die Organleihe für den Zeitraum 2010 bis 2013 jährlich 170 Mio. Euro zu. Der Ertrag der KraftSt belief sich im Jahr 2013 auf 8 490 Mio. Euro. Dieser Beitrag gibt einen kurzen systematischen Überblick über die wichtigsten Normen und Konzepte der KraftSt. Darüber hinaus werden praktische Probleme angesprochen.
Schlagwörter: 
Steuerrecht
Tax Law
Zollverwaltung
Customs Authorities
JEL: 
K34
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
Published Version
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