Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/146746 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2009
Quellenangabe: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 3/2009 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2009 [Pages:] F9-F12
Verlag: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Zusammenfassung: 
Mit der VO (EG) Nr. 1192/2008 hat die Kommission die Bewilligungen von Vereinfachten Verfahren und Anschreibeverfahren für alle Zollverfahren (außer den Versandverfahren) an einige Voraussetzungen des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) nach Artikel 5a ZK und den Artikeln 14a bis 14x ZK-DVO gekoppelt, ohne den Bewilligungsinhabern jedoch die Vorteile des Artikels 14b ZK-DVO zu gewähren. Mit diesem überraschenden Schritt führt die Kommission nun doch kurzfristig die Kriterien des AEO für alle Bewilligungen der vereinfachten Einfuhr, Ausfuhr und dem Zugelassenen Empfänger von Ver-sandverfahren sowie der Überführung in das Zolllagerverfahren und die passive Veredelung (nicht aber für Zugelassene Versender, Aktive Veredelungen, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendungen und besondere Verwendungen) ein. Bewilligungsinhaber können sich nun überlegen, ob sie nach den AEO-Kriterien geprüft werden wollen ohne die Vorteile des AEO-Zertifikats zu genießen (ohne Antrag auf AEO) oder ob es für sie vorteilhafter ist, den AEO-Status möglichst schnell anzustreben. Darüber hinaus werden die rechtlichen Grundlagen für grenzüberschreitende Einzige Bewilligungen (die in allen Mitgliedstaaten Geltung entfalten) gelegt. Dieser Beitrag stellt die Änderungen der ZK-DVO auf dem Gebiet der Bewilligungen übersichtlich dar.
Schlagwörter: 
Zollrecht
Customs Law
European Law
European Union
Authorized Economic Operator
JEL: 
K33
K34
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
Digitized Version
Erscheint in der Sammlung:

Datei(en):
Datei
Größe





Publikationen in EconStor sind urheberrechtlich geschützt.