Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/183516 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
1997
Schriftenreihe/Nr.: 
Materialien und kleine Schriften No. 162
Verlag: 
Ruhr-Universität Bochum, Institut für Entwicklungsforschung und Entwicklungspolitik (IEE), Bochum
Zusammenfassung: 
Die internationale Dimension des Umweltschutzes steht inzwischen außer Frage. Ein dauerhafter Schutz natürlicher Ressourcen erfordert daher gemeinsame Bemühungen der Staatengemeinschaft, die Staaten tragen eine gemeinsame Verantwortung für den globalen Umweltschutz. Der unterschiedliche technologische Entwicklungsstand und die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten hindern die Staaten indes, diese gemeinsame Verantwortung einheitlich wahrzunehmen. Insbesondere die notwendigen Leistungen finanzieller Natur werden deshalb in erster Linie von den Industriestaaten erbracht werden müssen. Ohnehin ist es das Verhalten der industrialisierten Staaten gewesen, das zuerst für die Verschlechterung der globalen Umweltsituation verantwortlich ist. Konsequenterweise hat sich die Staatengemeinschaft in der Rio-Deklaration zu ihrer "gemeinsamen, jedoch unterschiedlichen Verantwortung" für den Umweltschutz bekannt. Obschon grundsätzlich zu begrüßen, ist nicht zu übersehen, daß jedes Bekenntnis einerseits eher allgemein gehalten wurde und es andererseits vökerrechtlicher Verbindlichkeit mangelt. Entscheidend ist daher, wie die Staaten das Bekenntnis zur differenzierten Verantwortung in rechtlich bindender Weise konkretisieren. Infolge der mit erheblichen Problemen verbundenen Umsetzung auf multilateraler Ebene gewinnt die bilaterale Vertragsebene an Bedeutung. Ein denkbarer Ansatzpunkt für den Abschluß bilateraler Verträge ist die Erkenntnis, daß Entwicklungsländer wichtige Umweltmedien häufig schädigen (müssen), um ihre ökonomische und soziale Situation zu verbessern. Der Druck zur Ausbeutung bestimmter Ressourcen (z.B. Raubbau an Waldbeständen) kann aber durch Ausgleichszahlungen gemildert werden. Den Entwicklungsländern werden hierüber Anreize zur Beendigung der Umweltschädigungen geboten. In Betracht kommt daher, daß sich Entwicklungsländer im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung zur Nichtnutzung oder zum Schutz bestimmter Ressourcen bereit erklären. Als Gegenleistung hierfür zahlt ihnen der entwickelte Vertragspartner eine ausreichende Kompensation. Gekennzeichnet ist ein solches Vertragsmodell insbesondere durch zwei Elemente. Einmal verpflichtet sich jeder Staat, weil und damit sich gleichzeitig ein anderer Staat verpflichtet; es handelt sich mithin um einen gegenseitigen Vertrag. Zum anderen versprechen sich beide Staaten von dem Vertragsschluß Vorteile. Dieses Vertragsmodell ist nicht allein von theoretischem Interesse. Im Gegenteil erscheinen seine Realisierungschancen nach den Erkenntnissen der vorliegenden Untersuchung als beachtenswert. Diese Einschätzung stützt sich nicht allein darauf, daß dem Vertrag keine völkerrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Mehr noch dürfte die ausgewogene Rechte-Pflichten-Struktur den Abschluß derartiger Verträge fördern; haben Staaten erkannt, daß ein Vertrag ihren Interessen dienen kann, werden sie dessen Abschluß gewiß in Betracht ziehen. Obgleich im Kern unkompliziert, erfordert das vorgeschlagene Vertragsmodell eine umfassendere Untersuchung, als sie in einer auf die Bestimmung des völkerrechtlichen Rahmens konzentrierten Erörterung geleistet werden konnte. Näherer Überprüfung bedürfen etwa die ökonomischen und sozialen Determinanten des Modells. Mit der gebotenen Vorsicht kann hier dennoch festgehalten werden, daß das Vertragsmodell eine durchaus erfolgversprechende Möglichkeit zum Schutz der in Entwicklungsländern gelegenen Ressourcen eröffnet.
ISBN: 
3-927276-48-0
Dokumentart: 
Working Paper

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