Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/247640 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2021
Quellenangabe: 
[Journal:] BDZ-Fachteil [ISSN:] 1437-9864 [Issue:] 9/2021 [Publisher:] BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft [Place:] Berlin [Year:] 2021 [Pages:] F59-F60
Verlag: 
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
Zusammenfassung: 
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr (v. a. Reiseverkehr o. Postverkehr, aber auch Übersiedlungsgut) werden häufig Exemplare von Tieren oder Pflanzen eingeführt, deren Einfuhr dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES (Convention on the International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) und damit der EU-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegenstehen könnte. „Elefanten sind geschützt, das weiß doch jeder“, sagte mir kürzlich eine leitende Fachkraft aus dem Sachgebiet Kontrollen, die federführend für den Reiseverkehr am Flughafen zuständig ist. Naja, wenn das immer so eindeutig und einfach wäre ... Die allgemeine Antwort ist: Ja, Affen, Elefanten, Wale, Haie und Zebras sind vom CITES geschützt, aber nicht alle. Und die Unterscheidung macht es in der Praxis schwierig, zeitnah und unter Druck festzustellen, ob es sich tatsächlich um ein geschütztes Exemplar i. S. d. Artenschutzrechts handelt. Dieser Beitrag liefert am Beispiel eines Zebrafells (das so tatsächlich eingeführt worden ist) Probleme und Lösungsmöglichkeiten mit Anwendung neuer und alter Techniken.
Schlagwörter: 
BNatSchG
Artenschutz
Artenschutzrecht
CITES
JEL: 
F53
K33
K42
Dokumentart: 
Article
Dokumentversion: 
Published Version
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