Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/268795 
Autor:innen: 
Erscheinungsjahr: 
2023
Schriftenreihe/Nr.: 
SWP-Aktuell No. 9/2023
Verlag: 
Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), Berlin
Zusammenfassung: 
Deutschland unterstütze die Ukraine durch Waffenlieferungen bei der Ausübung ihres individuellen Rechts auf Selbstverteidigung gegen den von Russland geführten völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, werde dadurch aber nicht zur Kriegspartei. So lautet die Position der Bundesregierung. In völkerrechtlicher Hinsicht stellt sich jedoch die Frage, wann das Unterstützen in einem bewaffneten Konflikt in eine indirekte Gewaltanwendung umschlägt. Dann müsste nämlich das kollektive Selbstverteidigungsrecht in Anspruch genommen werden. Und man könnte sich kaum mehr darauf berufen, nicht Konfliktpartei zu sein. Doch das ius contra bellum und das humanitäre Völkerrecht geben keine eindeutigen Antworten darauf, wann die betreffenden Schwellen überschritten sind.
Schlagwörter: 
Ukraine-Krieg
Waffenlieferungen
indirekte Gewaltanwendung
kollektives Selbstverteidigungsrecht
UN-Charta
Friedenssicherungsrecht
ius contra bellum
humanitäres Völkerrecht
ius in bello
Persistent Identifier der Erstveröffentlichung: 
Dokumentart: 
Research Report

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