Abstract:
Eine zunehmende politische Infragestellung der bestehenden Privateigentumsordnung ist gegenwärtig zu konstatieren. Mit ernstzunehmenden Enteignungsforderungen auch außerhalb marginalisierter Splittergruppen kehrt ein Begriff zurück, der weitestgehend aus dem Blickfeld der Politischen Theorie verschwand. Der vorliegende Beitrag zielt in diesem Zusammenhang auf eine dezidiert politikwissenschaftliche Untersuchung des Rechtsinstituts der Enteignung, indem der Begriff in der Architektur des demokratischen Rechtsstaates verortet wird. Changierend zwischen den Polen der rechtsstaatlichen Garantie des Privateigentums einerseits und einer Potenzialität demokratischer Infragestellungen der Eigentumsordnung andererseits wird deutlich gemacht, dass der Enteignungsbegriff auf herausgehobene Weise die Aporien des demokratischen Rechtsstaates sichtbar macht. Die These wird durch eine theoriegeschichtliche Konturierung am Beispiel der intensiven Enteignungsdiskussionen in der Weimarer Republik und insbesondere mit tiefergehender Untersuchung der im Weiteren als Antipoden figurierten Positionen Carl Schmitts und Otto Kirchheimers dargelegt. Während Schmitt mit einem engen Rechtsstaatsbegriff eine weitgehende Zurückweisung von Enteignungspotenzialitäten zu plausibilisieren sucht, stellt Kirchheimer auf eine extensive Interpretation demokratischer Verfügungsgewalt über die Privateigentumsordnung ab. Die Weimarer Krisenjahre werden als eine Art "Laboratorium" befragt, um vom außergewöhnlichen Maß kriseninduzierter Suchbewegungen zu profitieren und eine politikwissenschaftliche Theoriesprache für gegenwärtige Enteignungsdiskussionen in Ansätzen herauszuarbeiten.