Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/303140 
Year of Publication: 
2017
Series/Report no.: 
HSI-Working Paper No. 11
Publisher: 
Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht (HSI), Frankfurt a. M.
Abstract: 
Die "Rente für besonders langjährig Versicherte" war eines der umstrittensten sozialpolitischen Projekte innerhalb der Großen Koalition der 18. Legislaturperiode. CDU/CSU und SPD diskutierten: Sollen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, die in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt liegen, auf die Wartezeit angerechnet werden? Angesichts einer - womöglich - drohenden "Frühverrentungswelle" entschied man sich für eine restriktive Regelung in § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI. Nur wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe der Arbeitgeberin verursacht wurde, soll das die Erfüllung der Wartezeit berühren. Aber ist eine solche Privilegierung nur weniger Arbeitnehmer mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar? Dieser Frage geht die vorliegende Studie nach und stellt fest, dass die Neuregelung Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Vor diesem Hintergrund scheint eine gesetzgeberische Nachjustierung dringend geboten.
Document Type: 
Working Paper

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