Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/311197 
Authors: 
Year of Publication: 
2025
Series/Report no.: 
WIP-Kurzanalyse No. Februar 2025
Publisher: 
WIP - Wissenschaftliches Institut der PKV, Köln
Abstract: 
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurden zum 1. Januar 2022 nach der stationären Verweildauer gestaffelte Leistungszuschläge in der Pflegeversicherung eingeführt. Diese Leistungszuschläge werden auf Grundlage von § 43c SGB XI zur Begrenzung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) gewährt.1 Darüber hinaus gilt seit dem 1. September 2022 in der Altenpflege die "Tariftreueregelung". Das bedeutet, dass stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste nur zur Versorgung zugelassen werden, wenn diese ihre Pflegekräfte nach Tarif entlohnen. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde die Begrenzungsregelung noch einmal ausgeweitet. Entsprechend erhalten stationär versorgte Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 seit dem 1. Januar 2024 bei einer Verweildauer von bis zu 12 Monaten einen Leistungszuschlag von 15 % (zuvor 5 %) des EEE, bei mehr als 12 Monaten 30 % (zuvor 25 %), bei mehr als 24 Monaten 50 % (zuvor 45 %) und bei mehr als 36 Monaten 75 % (zuvor 70 %). Damit wächst der finanzielle Druck auf die Soziale Pflegeversicherung (SPV) weiter, die sich bereits mit einer 2022 und 2023 stärker gestiegenen Zahl der Pflegebedürftigen konfrontiert sieht, als es demografisch bedingt zu erwarten gewesen wäre (Destatis 2024). Um die Finanzierung der SPV kurzfristig zu sichern, musste der Beitragssatz zum 1. Januar 2025 erneut nach oben angepasst werden - um 0,2 Prozentpunkte (Deutscher Bundestag 2024b). Nach Einschätzung der Bundesregierung ist so für 2025 mit einem Finanzierungsüberschuss von 0,5 Mrd. Euro zu rechnen, 2026 und 2027 allerdings bereits wieder mit Defiziten (Deutscher Bundestag 2024a). Gerade die zusätzlichen Ausgaben für die Eigenanteilsbegrenzung wurden anfänglich deutlich zu niedrig angesetzt Bundesrechnungshof (2024). Wie die Entwicklung zukünftig aussehen könnte, soll im Folgenden beleuchtet werden.
Document Type: 
Research Report

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