Abstract:
Zollbeamte müssen ein hohes Maß an Warenkunde beherrschen, um die vielfältigen Waren, die grenzüberschreitend gehandelt werden, zolltariflich, aber auch VuB-rechtlich einstufen zu können. Ein rechtlicher Grundsatz in Deutschland ist dabei: Es handelt sich entweder um ein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder um ein Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach dem Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und zahlreichen anderen Vorschriften – dann handelt es sich eben nicht um ein Arzneimittel. Nun kann es jedoch auch seltene Fälle geben, in welchen Arzneimittelwirkstoffe den Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln nicht deklariert zugesetzt worden sind. Dann wird aus einem Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel aus Sicht einiger (aber nicht aller) zuständiger Fachbehörden und Marktüberwachungsbehörden ein gefälschtes Arzneimittel nach AMG. Und damit handelt es sich beim Verbringen in den Geltungsbereich des AMG um eine Straftat nach § 96 Nr. 18e AMG i. V. m. § 73 Abs. 1b AMG i. V. m. § 372 AO. Dieser Beitrag erläutert das globale Ausmaß der gefälschten Arzneimittel (Arzneimittelwirkstoffe in Nahrungsmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln), erläutert die hauptsächlichen Themenfelder der Fälschungen (Potenzmittel und Schlankmacher), erklärt, auf welchem Wege Zollämter und Kontrolleinheiten, aber auch Hauptzollämter und Zollfahndungsämter einen Anfangsverdacht mithilfe einfacher Internetrecherchen aufklären können und stellt insbesondere die Warnseiten staatlicher Stellen in Deutschland, Europa und weltweit vor. Zuständig für die Einstufung einer Ware als Arzneimittel und die Aufklärung, ob eine Ware ggf. einem Verbringungsverbot unterliegt, ist dabei immer die örtlich zuständige Arzneimittelbehörde und nicht die Zollverwaltung. Die Zollverwaltung wirkt nach § 74 AMG bei der Durchführung des AMG an der Grenze mit.