Abstract:
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine gemeinnützige Körperschaft kann ein sinnvolles Mittel zur Verfolgung einer Nachhaltigkeitsstrategie darstellen. Vor der Investition in eine Photovoltaikanlage ist indes zu bedenken, dass der Betrieb der Anlage grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 AO darstellt. Er kann jedoch als Selbstversorgungseinrichtung i. S. des § 68 Nr. 2 Buchstabe b) AO eingestuft werden, wenn mindestens 80 Prozent des produzierten Stroms von der gemeinnützigen Körperschaft selbst verbraucht werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so sind die Einkünfte aus diesem Zweckbetrieb gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. § 3 Nr. 6 GewStG von der Ertragsbesteuerung befreit. Die Lieferungen des in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeisten Stroms unterliegt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) UStG dann im Rahmen der Umsatzsteuer dem ermäßigten Steuersatz i. H. v. sieben Prozent. Liegen die Voraussetzungen einer Selbstversorgungseinrichtung hingegen nicht vor, so unterliegen die Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Darüber hinaus dürfen in diesem Fall grundsätzlich keine Mittel i. S. des § 55 Abs. 1 AO eingesetzt werden, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Eine Finanzierung ist dann lediglich über Fremdkapital oder über freie Rücklagen i. S. d. § 58 Nr. 7 Buchstabe a) und Nr. 11 möglich. Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen die Umsätze gem. § 12 Abs. 1 UStG dem Normaltarif i. H. v. 19 Prozent.