Abstract:
Der Artikel untersucht, inwieweit die weitgehende formale Einbeziehung der Beschäftigten in das betriebliche Arbeitsschutzsystem Schwedens dazu führen kann, daß Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden, die sich auf vorwiegend psychomentale Belastungen der Arbeitswelt beziehen, um damit auch dem Anspruch aus dem schwedischen Arbeitsschutzgesetz gerecht zu werden. Anhand von Auswertungen über das schwedische Arbeitsschutzsystem und mit Informationen, die der Autor durch zahlreiche Experteninterviews gewinnen konnte, läßt sich der Schluß ziehen, daß - auch in Schweden der Arbeitsschutz überwiegend auf die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten reduziert ist, - sogar in einem geringeren Ausmaß als z.B. in der Bundesrerepublik betriebliche Mitbestimmungsmöglichkeiten im Bereich der Arbeitsmethoden, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeitregelung bestehen. Die Gründe hierfür werden darin gesehen, daß in Schweden lediglich im Bereich des Arbeitsschutzes ein gewisser Grad an Mitbestimmung besteht, daß aber alle anderen betrieblichen, den Arbeitsschutz determinierenden Faktoren von der Mitbestimmung ausgeschlossen sind. Diese Tatsache ist auf die historische Entwicklung der Mitbestimmung in Schweden zurückzuführen. Die Gewerkschaften haben sich traditionell auf eine Beteiligung im sozialen, wirtschaftspolitischen und Bildungsbereich beschränkt und bis in die 70er Jahre hinein den §3 2 der Satzung der schwedischen Arbeitgeberverbände akzeptiert, in der es heißt: Der Unternehmer hat das alleinige Recht, Arbeiter einzustellen, zu entlassen, Arbeit zu verteilen und die Produktionsweise zu bestimmen.