Abstract:
Art. 9 der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) statuiert den von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Grundsatz der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen. Angesichts der allgemein als schwierig eingeschätzten Auslegung des genauen materiellen Gehalts der verschiedenen Verpflichtungen aus Art. 9 gewinnt zunehmend die Vorstellung Raum, Art. 9 sei letztlich allein auf die Erfüllung der Umweltziele in Art. 4 bezogen, woraus sich wichtige Auslegungshinweise gewinnen ließen. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit eine solche teleologische Auslegung von Art. 9 vertretbar erscheint und welche Implikationen sich insoweit für das Auslegungsergebnis ergeben.